Schwammige Formulierungen im Kaufvertrag

 

1-13Anders als bei einem Vertrag zwischen zwei Geschäftsleuten oder dem Kauf einer Immobilie wird der Vertrag beim Autokauf oft zwischen zwei Privatpersonen geschlossen. Beide haben in der Regel kaum Ahnung, wie ein Vertrag formuliert werden muss, um rechtskräftig zu sein. Der Verkäufer will sich nach allen Seiten absichern und der Käufer will so viele Garantien, wie er nur bekommen kann. So kommt es zu Formulierungen, die vor Gericht kaum oder keinen Bestand haben.

Gewährleistung

Während beim Kauf eines Fahrzeuges in einem Autohaus immer ein Gewährleistungsanspruch besteht, ist dies bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen nicht der Fall. Wer ein Auto von einer Privatperson kauft, der kauft den Wagen wie besehen. Gehen wichtige Teile nach wenigen Tagen kaputt, hat der Käufer keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Reparaturkosten übernehmen muss.

Privatpersonen, die ein Auto von einem Mittelsmann des Halters kaufen, sind gut beraten, wenn sie sich die Vollmacht im Original vorlegen lassen. Es gibt Autohändler, die einen Freund für den Verkauf bevollmächtigen, um die Gewährleistungspflicht zu umgehen. Wird das „Umgehungsgeschäft“ erkannt, ist der Vollmachtgeber dennoch gesetzlich in der Gewährleistungspflicht.

Gebrauchtwagen

Oft bieten Verkäufer auf dem Markt für Gebrauchtwagen sogenannte Bastlerfahrzeuge an. Diese Fahrzeuge sind oft noch fahrbereit. Bastlerfahrzeug ist eine sogenannte versteckte Bezeichnung, um der Gewährleistungspflicht zu entgehen. Aus dem Kaufvertrag ist allerdings ersichtlich, dass der Käufer das Fahrzeug zum Fahren kauft und nicht zum Basteln. Kommt die Angelegenheit vor Gericht, ziehen Richter den Kaufpreis für das Bastelauto heran. Entspricht dieser einem gleichwertigen Fahrzeug ist dies ein Beweis, dass das Fahrzeug nach dem Kauf fahrtüchtig ist.

Vergessene Autos

Aufpassen sollten Käufer, wenn ihnen der Verkäufer erklärt, das Fahrzeug habe viele Jahre in einer Scheune oder Garage gestanden und befindet deshalb in einem schrecklichen Zustand. Die Bezeichnung Scheunenfund sollte im Kaufvertrag nicht vorhanden sein, denn diese kann zu einem Ausschluss der Gewährleistung führen. Der Ausschluss ist nicht wirksam, wenn der Verkäufer diese Bezeichnung irgendwo im Vertrag versteckt.

Wird ein Gebrauchtwagen als fahrbereit verkauft, reicht dies nicht aus. Jedes Auto bewegt sich auf eigener Achse und ist damit fahrbereit. Der Käufer sollte auf das Dokument des TÜV bestehen das aussagt, dass der Wagen gemäß § 29 StVZO nicht verkehrsunsicher ist.

Kilometerstand

Käufer sollten darauf achten, dass im Kaufvertrag der aktuelle Kilometerstand angegeben wird. Es reicht nicht aus, wenn der Verkäufer schreibt „Kilometerstand abgelesen“ schreibt. Der Kilometerstand ist nur der Hinweis auf die aktuelle Tachoanzeige sondern auch eine Beschreibung der Laufleistung. Gibt es zwischen beiden Werten Abweichungen, haftet der gewerbliche Verkäufer.