Anders als beim Rücktritt gibt es auch das sogenannte Widerrufsrecht, von dem mal als Käufer ebenfalls Gebrauch machen kann. Normalerweise ist es nämlich üblich, dass man beim Abschluss eines Verbrauchervertrages, das heißt also auch, wenn man ein Auto gekauft hat, ein sogenanntes Widerrufsrecht besitzt. Wichtig zu wissen ist jedoch dabei, dass eben dieses Widerrufsrecht auch gewissen Voraussetzungen und rechtlichen Gegebenheiten unterliegt. Normiert ist das Widerrufsrecht gesetzlich in § 355 BGB.
In erster Linie muss man selber ein Verbraucher sein, um von eben diesem eben genannten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ist man selber kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer, kann das eben genannte Gesetz nicht zur Anwendung gebracht werden. Auch muss man von einem Unternehmer gekauft haben und nicht von einem Verbraucher. Weiterer wichtiger Hinweis, der beachtet und nicht missachtet werden sollte. Bei Privatverkäufen hat man generell kein Widerrufsrecht.
Auch ist es wichtig, dass einem selber im Vorfeld das Widerrufsrecht erklärt wurden ist. Dies sollte erfolgen, nachdem man das Auto gekauft hat oder eben bei diesem Kauf. Das Widerrufsrecht gilt üblicherweise 14 Tage nach diesem Kauf und kann nicht verlängert werden. Wenn man jedoch nicht über sein Recht belehrt wurden ist, gilt das Widerrufsrecht uneingeschränkt. Daher ist es wichtig, dass man noch einmal in seine Kaufunterlagen schaut und sich die Widerrufsbelehrung explizit anschaut. Auch muss man, sofern einem das Recht nicht erklärt wurden ist, dies beweisen, dass es tatsächlich nicht erklärt wurden ist.
Im Normalfall ist es üblich, dass man den Kauf widerruft. Der Autoverkäufer wird dahingehend schriftlich informiert. Eine Begründung muss normalerweise nicht angegeben werden. Wichtig ist, dass man entweder in Textform den Widerruf erklärt oder sich eben dies konkludent, indem das Auto in der Widerrufsfrist zurückgegeben wird, ergibt.
Hat man sich entschieden, dass Widerrufsrecht schriftlich zu erklären, ist es wichtig, dass man um eine Eingangsbestätigung der Erklärung bittet. Noch besser ist es natürlich, wenn man das Ganze via Einschreiben versendet und somit einen Nachweis besitzt, dass das Schreiben definitiv dem Empfänger zugegangen ist. Danach gibt man das Fahrzeug einfach den Verkäufer zurück und hat sein Widerrufsrecht richtig und rechtlich korrekt in Anspruch genommen und kann sich keinem Fehler bewusst sein.
Wie bereits erwähnt, ist das gesetzliche Widerrufsrecht auf zwei Wochen beschränkt. Vertraglich wird aber von vielen Verkäufern eine längere Frist eingeräumt. Dies ist nicht nur gut zu wissen, sondern sollte in jedem Fall auch geprüft werden. Normalerweise muss man vom Verkäufer dahingehend informiert werden, man kann sich aber auch in den Verkaufsunterlagen darüber noch einmal umfangreich informieren und belesen. So kann man herausfinden, ob einem eine längere Frist eingeräumt wurden ist. Normalerweise beginnt die Frist, sobald man die Erklärung durch den Verkäufer erhalten hat. Sollte man das Auto erst nach der Belehrung selber erhalten, gilt der Zeitpunkt der Übergabe als Anfangsdatum.
Wichtig ist, dass man, sofern man den Widerruf ausgesprochen hat, die empfangenen Leistungen ungefragt herausgeben muss. So muss das Auto dem Verkäufer unverzüglich zurückgegeben werden und man selber bekommt dann auch das Geld zurück, was man hierfür gezahlt hat. Eine Schadensersatzpflicht seitens des Käufers durch Abnutzung des Fahrzeuges muss üblicherweise nicht entrichtet werden. Es sei denn, es werden andere Details während der Absprache vereinbart und dementsprechend auch in den Verkaufsunterlagen festgehalten. Daher ist es wichtig, dass man sich eingehend mit dem Kaufvertrag beschäftigt und dahingehend auch weiß, was hier drin vereinbart ist.