Tipps für den Verkauf eines Gebrauchtwagens können an dieser Stelle in Hülle und Fülle gegeben werden. Wichtig ist, dass man sich der Bürokratie entsinnt, die vor allem in Deutschland vorherrscht und immer und immer wieder zu Streitereien führen kann.
Auch ändert sich diese regelmäßig, so dass man davon ausgehen kann, niemals auf dem wirklich richtigen Stand zu sein.
Kennt man sich auf dem Gebiet nicht aus, verkauft man ein Auto unter seinem Wert oder rechtlich nicht richtig und begibt sich so durchaus aufs Glatteis, was vermieden werden sollte.
Der Unterschied eines Verkaufs eines Gebrauchtwagens muss nach einem gewerblichen Verkauf und dem privaten Verkauf unterschieden werden. Auch wenn man dies in erster Linie nicht glauben mag, sind hier die Unterschiede aber gravierend und man sollte bei einem Kaufvertrag beziehungsweise bei der Suche nach Informationen danach darauf achten, dass man auf die richtigen Informationen baut. Als Unternehmer handelt man üblicherweise dann, wenn man in gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit handelt.
Vor dem Verkauf kann man sich einen unabhängigen Berater ins Boot holen, wie beispielsweise den ADAC oder den TÜV. Dieser prüft den aktuellen Stand des Fahrzeuges und weist auch darauf hin, welcher Verkaufspreis der angemessenste wäre. Wichtig ist aber, dass man sich vor Augen hält, dass dieser Service keinesfalls kostenfrei ist. Der Verkauf eines Fahrzeuges gestaltet sich auf diese Art und Weise üblicherweise wesentlich einfacher als gedacht. Das Auto scheint, besonders, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, besser verkäuflich. Die Prüfung erfolgt durch eine entsprechende Prüfstelle oder aber durch einen Sachverständigen.
Die Probefahrt ist ein weiteres wichtiges Thema. Hierbei sollten auf einige wichtige Dinge geachtet werden, wie unter anderem:
- der Führerschein
- Personalausweis
- die Haftungsvereinbarung
Letztere ist wichtig, falls man einen Schaden bei der Probefahrt davonträgt und man selber nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchte.
Für den Verkäufer sind neben Name und Anschrift des Käufers im Kaufvertrag auch andere Dinge wichtig. So gibt es häufig in einem solchen Kaufvertrag für ein Fahrzeug einen Teil, in dem sich der Käufer verpflichtet, spätestens eine Woche nach Erhalt des Fahrzeuges und nach Übergabe des Fahrzeugbriefes, das Fahrzeug umzumelden. Dies ist vor allem für den privaten Verkauf wichtig, da sich so der Verkäufer absichert, dass eventuelle Schäden, die im Nachhinein auftreten, nicht ihm zu Lasten gelegt werden, weil das Fahrzeug nicht mehr auf ihn gemeldet ist. Sollte dies doch passieren, kann man den Käufer belangen, da dieser sich nicht an die Vereinbarung, welche im Kaufvertrag geschlossen wurde, gehalten hat.
Als Verkäufer sollte man unter anderem auch auf seine AGBs verweisen, so dass diese in den Verkauf mit eingeschlossen werden können.
Durch den Autokaufvertrag entsteht üblicherweise auch eine gewisse Gewährleistungspflicht. Die Gewährleistungspflicht beläuft sich seitens des Verkäufers üblicherweise auf zwei Jahre. Diese kann jedoch auf ein Jahr reduziert werden.
Ist man Verkäufer des Fahrzeuges, sollte man sich mit einigen Begriffen durchaus zurückhalten, um eventuelle rechtliche Ansprüche nicht gegen sich selber zu richten. So sollte man den Begriff „unfallfrei“ wirklich nur verwenden, wenn man der Erstbesitzer des Fahrzeuges ist und sich sicher ist, dass der Wagen unfallfrei ist. Andererseits kann sich der Käufer im Falle eines nachträglichen Mangels an den Verkäufer und seine Aussagen festhalten, was sich nachteilig für den Verkäufer entwickelt. Falschaussagen können zudem dazu führen, dass man von arglistiger Täuschung spricht und dass ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag besteht oder aber auch der Kaufpreis gemindert werden kann. Diesen Gefahren sollte man, wenn möglich aus dem Weg gehen und so nur wahrheitsgemäße Aussagen treffen. Aussagen wie beispielsweise „neuwertig“ oder „einwandfrei“ werden dabei üblicherweise als unverbindlich angesehen, so dass durchaus Vorsicht geboten ist, wenn man mit diesen Begriffen um sich wirft.
Aufgrund der Barzahlung, die man in jedem Fall verlangen sollte, sollte man den Kfz-Brief vor vollständiger Bezahlung nicht an den Käufer herausgeben. Heutzutage ist es wichtig, dass man sich nicht auf den Menschen verlässt, sondern immer alle Eventualitäten einschließt.
Eigenschaften, Sonderleistungen oder ähnliches sollten am Fahrzeug letzten Endes nur gewährleistet und versprochen werden, wenn man deren Vorhandensein auch wirklich darlegen kann, beispielsweise in Form von Zeugnissen oder Quittungen.
Weitere Tipps:
- Der erste Eindruck sollte stimmen.
Vor dem Verkauf das Auto unbedingt innen und außen säubern und polieren, auch unter dem Blech. Denn das gepflegte Aussehen eines Wagens sollte man nicht unterschätzen. - Der Preis. Er sollte realistisch sein.
- Lassen Sie sich vor der Probefahrt den Führerschein und Personalausweis zeigen (Der Käufer muss volljährig sein, 18 Jahre, ansonsten benötigen Sie für den Kauf die Zustimmung der Eltern).
- Begleiten Sie am besten den Interessenten auf der Probefahrt. Auch wenn der Käufer anbietet, Dokumente bei Ihnen als Sicherheit zu hinterlegen.
- Obwohl Sie nicht verpflichtet sind, auf kleine oder offensichtliche Mängel hinzuweisen, die der Käufer selbst bemerken kann, empfehlen wir, den Zustand des Autos ehrlich zu beschreiben.
Dies erspart späteres Herunterhandeln des Kaufpreises beim Käufer, wenn er die Mängel selbst entdeckt. Sollte das Fahrzeug verkehrsuntüchtig sein, müssen Sie das unbedingt dem Käufer mitteilen. - Informieren Sie den Käufer über Unfallfreiheit nur dann, wenn Sie sich sicher sind.
- Falls das Fahrzeug ein Unfallwagen ist und der Käufer auf die dadurch entstandenen Schäden vor dem Kauf informiert wurde, im Kaufvertrag festhalten.
- Führen Sie auch auf, ob zum Beispiel Ersatzteile von fremden Herstellern eingesetzt wurden oder ob Originalteile eingesetzt wurden.
- Alles was Sie dem Käufer versprochen und zugesichert haben, müssen sie einhalten.
- Vereinbaren Sie nur Barzahlung.
- Schließen Sie im Kaufvertrag die Gewährleistung aus, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung. Danach haften Sie 2 Jahre für Mängel.
- Sollte Ihr Auto aus zweiter oder dritter Hand sein, wissen Sie nicht, ob der Kilometerstand von Ihrem Vorgänger manipuliert wurde. Im Vertrag sollte der Kilometerstand mit dem Zusatz „soweit bekannt“ oder „laut Tacho“ abgesichert werden.
- Bei Händlern, die den Wagen in Kommission nehmen. Unbedingt erkundigen, ob Standmiete bezahlt werden muss.
- Bestehen Sie darauf, dass die Ummeldung des Fahrzeuges auf den Käufer umgehend erfolgt.
- Informieren Sie umgehend Ihre Zulassungsstelle und Versicherung über den Verkauf.