Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf

 

professionelle-suchmaschinenoptimiererJeder Kauf ist eine Vertrauenssache! Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges muss der Käufer auf viele Details im Vertrag achten. Hauptsächlich in dieser Branche gibt es leider „schwarze Schafe“, die ihre Fahrzeuge los haben wollen, aber keine Gewährleistung für Sachmängel übernehmen wollen.

Versteckte Begriffe

Bastlerfahrzeug, Scheunen- oder Garagenfund sind Bezeichnungen, die unter Umständen einen Gewährleistungsanspruch des Käufers ausschließen. Doch sehr oft gibt es zwischen dem Begriff und dem Kaufvertrag Widersprüche. Fakt ist, der Käufer braucht ein Fahrzeug, das fährt und verkehrssicher ist. Dafür bezahlt er auch einen angemessenen Preis. So mancher Händler versucht die Begriffe zu nutzen, um einen Gewährleistungsausschluss zu erreichen. Die Richter fällen heute ihre Urteile aufgrund des Kaufpreises. Entspricht dieser einem Gebrauchtwagen entsprechend dem Bastlerfahrzeug, deuten sie dies, dass das Bastlerfahrzeug ein Gebrauchtwagen mit Gewährleistungsanspruch ist. Das gilt auch für Scheunen- und Garagenfunden.

Jedem ist klar, ein Auto, egal ob neu oder gebraucht, bewegt sich auf eigener Achse. Für manche Händler ist dies ein Anlass, den Gebrauchtwagen als fahrbereit zu beschreiben. Mit dieser Beschreibung erklärt der Händler, dass das Fahrzeug bei der letzten TÜV Untersuchung als nicht verkehrsunsicher nach § 29 StVZO eingestuft wurde. Der Verkäufer übernimmt mit dieser Bezeichnung die Gewährleistung, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum funktionsfähig ist.

Unfallfahrzeug

Beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen stellen Käufer immer wieder eine Frage: war das Fahrzeug in der Vergangenheit in einen Unfall verwickelt? Ob der Wagen in einen schweren Unfall verwickelt war, ob es nur bei Bagatellschäden blieb oder ob das Fahrzeug unfallfrei war ist eine wichtige Frage. Der Verkäufer hat eine Aufklärungspflicht über das Vorleben des Fahrzeugs. Allerdings fehlen Gerichtsurteile, die eine eindeutige Orientierungshilfe darstellen würden. Einige Händler geben Auskunft über die vorherigen Schäden am Fahrzeug und deren Höhe; andere hüllen sich in Schweigen. Allerdings sehen Richter Schäden an der Karosserie von mehr als 1.700 Euro nicht mehr als Bagatellschaden an.

Unfallschäden

Es besteht für Gebrauchtwagenhändler keine Verpflichtung, die angekauften Fahrzeuge auf Unfallschäden zu untersuchen. Sie müssen dem Kunden mitteilen, dass keine Untersuchung auf Unfallschäden stattgefunden hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Gebrauchtwagenhändler Unfallschäden nicht anzeigen, wenn diese geringfügig waren und den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen. Auch wenn im Kaufvertrag bei Unfallschaden nach Angabe des Vorbesitzers ein „NEIN“ steht, bleibt der Gebrauchtwagenhändler in der Gewährleistungspflicht.

TÜV

Ein wichtiger Faktor für den Kaufentschluss des Käufers ist, wenn das Fahrzeug das Prädikat „TÜV neu“ hat. Dabei kann das Fahrzeug trotzdem Sachmängel haben, denn TÜV und andere Sachverständigen prüfen das Auto nur auf sicherheitsrelevante Mängel, nicht aber auf Zahnriemen und Verschleißteile.