Sollte es sich herausstellen, dass am Fahrzeug trotz Vermerk des Verkäufers, dass keine Schäden vorhanden sind, Mängel auftreten, die definitiv schon vorher da waren, dann hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung, also zur Beseitigung des Mangels seitens des Verkäufers. Achten sollte man hier insbesondere auf die Sachmängelklausel. Wurde der Käufer zudem über den Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges informiert und ist dies auch im Kaufvertrag erwähnt, erlischt das Recht auf Nacherfüllung. Diese Regelung gilt insbesondere für den Gebrauchtwagenkauf, da beim Neuwagenkauf normalerweise davon ausgegangen wird, dass kein Mangel vorliegt. Jedoch sollte man auch hier explizit darauf achten.
Wie ist die Rechtslage zu regeln, wenn ein Sachmangel am Fahrzeug auftritt, der nach dem Verkauf sichtbar wird?
Muss der Verkäufer noch für diesen haften?
Normalerweise ist diese Sachmängelhaftung bei einem Verkauf von Privat zu Privat ausgeschlossen. Darauf sollte man achten, weil das bedeuten würde, dass diese Mängel nicht mehr dem Verkäufer angekreidet werden können, auch wenn dieser eventuell daran schuld ist. Nur bei nachgewiesener Täuschung des Verkäufers gegenüber des Käufers kann dieser haftbar gemacht werden. Ansonsten hat man üblicherweise keine Chance. Anders ist es aber beim Kauf eines Wagens über ein Autohaus. Hier darf ein solcher Ausschluss dieser Haftung nicht vorhanden sein. Die Sachmängelhaftung gilt in diesem Fall normalerweise mindestens ein Jahr. Darauf sollte man zwingend beim Autokauf achten.