Es gibt einige Dinge, die man beachten sollte, wenn man von einem Autokaufvertrag zurücktreten möchte. Man sollte sich darüber bewusst sein, dass man sich schadensersatzpflichtig macht, wenn man dem Autohändler, egal ob privat oder gewerblich, nach dem Kauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Man will also letzten Endes das Auto zurückgeben, was immer gut durchdacht werden sollte. Der Händler muss natürlich im Gegenzug, wenn man den Rücktritt erklärt und das Auto zurückgeben möchte, den Kaufpreis wieder herausgeben. Es muss alles wieder so hergerichtet werden, als wäre der Kaufvertrag niemals zu Stande gekommen. Jedoch hat der Autohändler nunmehr zahlreiche Unannehmlichkeiten, die ihm entstehen, das bedeutet, dass er bis zu 10% des Kaufpreises mindern kann. Dies gilt jedoch nur, wenn der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag veranlasst. Beim Rücktritt ist zu beachten, dass dieser erklärt werden muss und nicht automatisch in Kraft tritt. Ohne die entsprechende Erklärung erfolgt letzten Endes auch kein Rücktritt.
Kann der Käufer jedoch dem Verkäufer nachweisen, dass er einen Schaden am Fahrzeug entdeckt hat, den er nicht zu vertreten hat, sondern der bereits vor dem Kauf vorhanden sein musste, dann kann sich die Summe verringern.
Der Rücktritt muss mithilfe einer schriftlichen Erklärung dem Verkäufer mitgeteilt werden. Ohne diese Erklärung hat auch kein Rücktritt stattgefunden. Am besten ist es, wenn man den Verkäufer auch darum bitte, den Rücktritt zu bestätigen. Eigentlich ist dies rechtlich gesehen keine Wirksamkeitsvoraussetzung, kann aber durchaus Gewissheit verschaffen.
Auch ist es wichtig, dies sollte man übrigens bereits beim Kauf des Fahrzeuges in Anspruch nehmen, dass man sich die AGB des Verkäufers genauer ansieht. Hier ist nämlich normalerweise eine Rücktrittsvereinbarung bereits enthalten. Auch ist es wichtig zu wissen, dass diese AGBs des Verkäufers keinen Nachteil für den Käufer selber bürgen dürfen. Ist dies der Fall, gelten diese nicht und die ganz normale Rechtsprechung muss angewandt werden. Hier ist es durchaus von Vorteil, wenn man sich selber nicht sicher ist, dass man sich einen Juristen an die Hand nimmt, der einem mit Rat und Tat und juristischem Hintergrundwissen zur Seite stehen.
In den AGB ist es normalerweise üblich, dass die Höhe des Schadensersatzes bereits festgelegt wird. In Form eines Prozentbetrages kann man sich so bereits im Vorfeld darauf einstellen, um wie viel der Kaufbetrag geschmälert wird, sofern man das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag in Anspruch nimmt. Kann man jedoch dem Verkäufer nunmehr beweisen, dass die Abnutzung, die man zu vertreten hat, wesentlich geringer ist, als die Summe, die in den AGBs angegeben wird, dann muss auch nur der geringere Betrag erstattet werden. Hier steht man jedoch selber in der Beweispflicht und muss sich darum kümmern und nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer dies schon irgendwie sehen wird.
Gut zu wissen ist ebenfalls, dass es eine sogenannte Schadensersatzregelung in den AGB im Falle des Rücktritts gibt, die durchaus auch wirksam ist. Diese verstößt keinesfalls gegen § 309 Nr. 5b BGB. Jedoch muss man als Käufer auch die Möglichkeit haben zu beweisen, dass der Schaden deutlich geringer ist, als es in der Regelung pauschal festgelegt wurden ist. Weigert sich der Verkäufer eben diese Erstattung durchführen zu lassen, macht er sich strafbar und verstößt gegen seine eigenen AGB und vor allem gegen das Gesetz selber. Es ist gut, wenn man sich auch rechtlich gesehen ein wenig auskennt und mit den entsprechenden Paragraphen argumentieren kann. Dies schindet üblicherweise nicht nur Eindruck beim Verkäufer sondern zeigt auch an, dass man sich mit dem Thema befasst hat und hier nicht nur auf Hörensagen reagiert.
Was passiert, wenn man das Auto vor der Rücktrittserklärung bereits gefahren hat?
Dies bedeutet im Regelfall, dass man eine sogenannte Wertminderung verursacht hat. Für den Verkäufer selber stellt dies einen Schaden dar. Das heißt, dass man zwar bei einem Rücktritt den Betrag erstattet bekommt, den man vormals bezahlt hat, jedoch auch damit rechnen muss, dass man schadensersatzpflichtig ist, sofern man eine Wertminderung am Fahrzeug verursacht hat.
Auch kann man übrigens in diesem Fall nachweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, wenn dies der Fall ist, beispielsweise, wenn man das Fahrzeug seit dem Kauf überhaupt nicht gefahren hat. Die Schadensersatzpflicht kann auf diese Art und Weise komplett vermieden werden. Aus Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Käufers ist dies durchaus möglich und die Eventualität, dass gar kein Schaden entstanden ist, darf von vornherein nicht ausgeschlossen werden.
Der private Autokauf – Rücktritt
Auch gibt es selbstverständlich den Rücktritt beim privaten Autokauf. Hier ist jedoch immer im Hinterkopf zu behalten, dass ein solcher Autokauf immer ein gewisses Risiko mit sich bringt, welches man beachten sollte. So kann der private Autoverkäufer im Kaufvertrag durchaus seine Haftung ausschließen. Das heißt, dass ein privater Autoverkauf immer dazu führt, dass man das Auto so kauft, wie man es besichtigt und auch Probe gefahren hat.
Gewährleistungsansprüche an sich gibt es in diesem Fall nicht. Wenn dann kommen sie nur dann zum Tragen, wenn der Verkäufer mit bestimmten Eigenschaften des Fahrzeuges den Kauf schmackhaft und lohnenswert gemacht hat und diese Eigenschaften dann auch mündlich oder schriftlich zugesichert wurden sind. Wichtig ist, dass man im Nachhinein eben diese Aussagen auch beweisen kann, daher ist es wichtig, keinesfalls auf einen Kaufvertrag zu verzichten oder sich wenigstens einen Zeugen mit ins Boot zu holen. Andernfalls kann man auch auf seinen Gewährleistungsanspruch verzichten.
Wie erklärt man nunmehr einen Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem privaten Autokauf?
Normalerweise ist es üblich, dass man, wenn man bei Übernahme des Fahrzeuges einen Mangel feststellt, diesen sofort dem Verkäufer anzeigt (wichtig ist, dass man hier nicht erst einige Zeit verstreichen lässt, sondern unverzüglich handelt), und diesem eine Frist setzt, in der er die Gelegenheit hat, den Mangel zu beheben oder aber auch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Sollte der Verkäufer diese Nacherfüllung verweigern oder aber auch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausscheiden, kann man bei erheblichen Mängeln, die nicht nur aus reinen Verschleißerscheinungen bestehen, die an einem gebrauchten Fahrzeug üblich sind, den Kaufpreis mindern. Wichtig ist, dass man tatsächlich darauf achtet, erst dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist einzuräumen oder aber ein wirklich gravierender Mangel vorliegt, der diese Nacherfüllungsfrist nicht benötigt. Es kommt dabei in aller Regel auf den Sachverhalt selber an und es kann nicht pauschal festgelegt werden, wann genau ein solcher gravierender Fehler vorliegt, so dass die Nacherfüllungsfrist automatisch wegfällt.
Bei einem unerheblichen Mangel kann man üblicherweise nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Erheblichkeit hängt dann normalerweise davon ab, ob und mit welchen Kosten die Beseitigung des Mangels verbunden ist. Unerheblich sind Mängel unter anderem auch dann, wenn sie den Gebrauch des Fahrzeuges nicht wesentlich einschränken und ohne großen Aufwand behoben werden kann. Jedoch kann sich diese Meinung durchaus verschieben, wenn man dem Verkäufer eine Frist zur Ausbesserung vorgelegt hat. Sollte er diese nicht einhalten und auch auf Mahnungen nicht reagieren, hat man durchaus das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, muss den Rücktritt aber entsprechend schriftlich erklären und darf diesen nicht einfach in Anspruch nehmen, ohne eine Erklärung dem Verkäufer zukommen zu lassen.
Der Rücktritt sollte generell eigentlich nur angestrebt werden, wenn ein wesentlicher Mangel am Fahrzeug vorliegt und die Handhabung dadurch beeinträchtigt ist. Dabei ist es übrigens egal, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat oder nicht.
Wird der Rücktritt rechtlich wirksam erklärt, kann man das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgeben. Dieser ist seinerseits dazu verpflichtet, den Zahlungsbetrag herauszugeben. Auch kann man sich eventuelle Aufwendungen, die mit dem Fahrzeugkauf einhergingen, ersetzen lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man neue Reifen hat aufziehen lassen, weil die alten tatsächlich nicht mehr fahrtauglich gewesen sind. Daher ist es wichtig, dass man Kaufbelege und ähnliches immer aufhebt, um hier im Nachhinein einen Anspruch geltend machen zu können.
Es ist jedoch genauso wichtig, nicht alles übertrieben zu sehen. Gewisse Verschleißerscheinungen, Abnutzungsspuren und Alterungen sind an einem Gebrauchtfahrzeug durchaus normal und werden praktisch beim Ankauf mit eingekauft. Mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit muss in der Regel immer gerechnet werden und man darf nicht immer pauschal dem Verkäufer die Schuld an diesem Malheur geben.